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Haftbefehl

Wird eine Person auf der Grundlage eines bestehenden Haftbefehls festgenommen, ist eine Vernehmung der Person durch die Polizei zur Sache nicht zulässig und auch nicht erforderlich.

In solchen Fällen ist die Person unverzüglich einem Richter vorzuführen.

Das setzt voraus, dass der Haftbefehl dem Festgenommenen im Sinne von § 114a StPO (Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung) ausgehändigt wurde und die für eine erforderliche Vorführung notwendige Terminabsprache mit dem jeweiligen Richter erfolgte.

Unverzügliches Vorführen in diesem Sachzusammenhang heißt: Die Person ist vorzuführen, sobald das organisatorisch möglich ist.

Freiheitsberaubung durch Unterlassen: Wird die Vorführung aus vermeidbaren Gründen unterlassen, kann es sich sogar um eine Freiheitsberaubung handeln.

BGH 2014: Im Zusammenhang mit Mordermittlungen wurde die dringend tatverdächtige Person auf der Grundlage eines Haftbefehls von der Polizei festgenommen und sowohl am Tag der Festnahme als auch am Folgetag von der Polizei vernommen, nachdem sie über ihre Rechte belehrt worden war. Die Richter rügten die Vorgehensweise der Polizei im Hinblick auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der unverzüglichen Vorführung vor den zuständigen Richter.

Allerdings haben die Polizeibeamten gegen § 115 Abs. 1 StPO verstoßen, indem sie die Angeklagte nach ihrer Ergreifung nicht unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt, die Vorführung vielmehr zum Zweck der Durchführung polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen aufgeschoben haben. [...]. Es liegt die Annahme nahe, dass die Beamten hier in bloßer Verkennung des § 115 Abs. 1 StPO bestrebt waren, dem zuständigen Gericht eine tragfähige Grundlage für seine Entscheidung über den Vollzug der Untersuchungshaft zu vermitteln.

BGH Beschluss vom 20.10.2014 - BGH 5 StR 176/14

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