Grundrechtseingriff Ein Grundrechtseingriff setzt einen Eingriff in den jeweiligen Schutzbereich eines gewährten Grundrechtes durch Amtswalter voraus. Anders ausgedrückt: Der „moderne Eingriffsbegriff“ setzt staatliches Handeln voraus, das den Schutzbereich eines Grundrechtes tangiert und es der davon betroffenen Person entweder ganz oder zumindest teilweise unmöglich macht, das durch Amtswalter eingeschränkte Grundrecht zum Zeitpunkt des Eingriffs ausüben zu können. BVerfG 2002: Unter einem Grundrechtseingriff [wird] im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. An anderer Stelle heißt es: Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern [auch] auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
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