Ermächtigung Um in die Grundrechte von Personen eingreifen zu können müssen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte nicht nur zuständig, sondern auch ermächtigt sein. Es gibt eine Vielzahl von Ermächtigungen, die auch als Befugnisse bezeichnet werden. Nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Eingriffsbefugnis gegeben sind, lässt es das Gesetz zu, in die Rechte von Personen einzugreifen, soweit diese Eingriffe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Soweit Befugnisse „Ermessen“ einräumen, ist festzustellen, dass Ermessen nur auf der Rechtsfolgenseite angewendet werden kann. Bei der Begründung der „Tatbestandsmerkmale“ einer Befugnis, auch als Ermächtigungsvoraussetzungen bezeichnet, steht Amtswaltern kein Ermessen zu. Die Begründung der „Tatbestandsmerkmale“ beruht auf Fakten, die zum so genannten entscheidungserheblichen Zeitpunkt bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
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