Rodorf.de
ABC

Erforderlichkeit

Das Merkmal der Erforderlichkeit und das der Geeignetheit stehen zueinander in einem engen Sachzusammenhang.

BVerfG 1971: Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (...). Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein.

BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66

Die Prüfung der Erforderlichkeit verlangt zweierlei:

  • Es muss grundsätzlich eine Möglichkeit der Auswahl zwischen vorhandenen und geeigneten Handlungsalternativen bestehen

  • Sind mehrere rechtlich zulässige Handlungsalternativen gegeben, muss das mildeste geeignete Mittel zur Anwendung kommen.

Steht nur eine Maßnahme zur Verfügung, so dass keine Auswahl erfolgen kann, dann ist diese Maßnahme erforderlich.

Die Sprachfigur "erforderliche Maßnahmen" ist nicht identisch mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "notwendige Maßnahmen", der zum Beispiel in der Generalklausel verwendet wird.

Während "Erforderlichkeit" eine Auswahl unter mehreren Rechtsfolgen voraussetzt, fehlt es der Notwendigkeit an entsprechenden Auswahlmöglichkeiten. Notwendig heißt, das zu tun, was  zwingend geboten, unausweichlich bzw. unerlässlich ist.

TOP 

Fenster schließen