Rodorf.de
ABC

Geeignetheit

Geeignetheit bedeutet, dass nur solche Mittel zum Einsatz kommen dürfen, mit denen ein polizeiliches Ziel erreicht werden kann. Wenn es sich dabei um Mittel handelt, die vom polizeilichen Gegenüber ein Mitwirken verlangen, dann darf nichts verlangt werden, was die oder der Betroffene aus tatsächlichen Gründen nicht zu leisten in der Lage ist. Selbstverständlich muss das, was tatsächlich getan oder angeordnet wird, rechtlich zulässig sein.

Mit anderen Worten: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im weiteren Sinne beginnt mit dem Kriterium der Geeignetheit, denn mit einer ungeeigneten Maßnahme vermag ein Zweck niemals erreicht zu werden.

BVerfG 2006: Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.

BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

TOP 

Fenster schließen