Eigensicherung mit gezogener Dienstwaffe Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind mit Dienstwaffen ausgerüstet, die sie während des Dienstes zu tragen haben. Dienstwaffen gehören sozusagen zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei. Soweit Dienstwaffen zur Eigensicherung eingesetzt werden, bedarf es dafür keiner Befugnis. Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte, die ihre Dienstwaffe in die Hand nehmen, um zum Beispiel so eine Personenkontrolle zu sichern, dürfen das im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, denn bei dieser Art von Eigensicherung handelt es sich um so genanntes schlicht hoheitliches Handeln. Mit anderen Worten: Nehmen Polizeibeamte ihre Dienstwaffe (Pistole oder MP) zum Zweck ihrer Eigensicherung in die "Hand", ist das vom polizeilichen Gegenüber hinzunehmen. Eine ganz andere Frage ist, wie Eigensicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Personen, die anlässlich von allgemeinen Verkehrskontrollen sozusagen in den Lauf einer MP schauen müssen, werden sich zurecht fragen, ob solch ein polizeiliches Einschreiten angemessen ist. Dennoch: Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, wie sie ihr Einschreiten vor Ort sichern.
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