Eigensicherung Traurige Realität ist, dass Jahr für Jahr Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes getötet, verletzt, angegriffen, bedroht oder beschimpft werden. Diesen Gefahren gilt es durch angemessene Eigensicherungsmaßnahmen zu begegnen. Eigensicherung muss dennoch nicht im Widerspruch zur Bürgernähe stehen Leitfaden 371: Niemand will, dass Sie Bürgern nur noch mit gezogener Dienstwaffe gegenübertreten. Wichtig ist aber, dass Sie jederzeit wachsam bleiben. Nur so können Sie entstehende Gefahren erkennen und gefährliche Situationen beherrschen. Leitfaden 371 (Eigensicherung)
Wenn Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte es für erforderlich
halten, ihr Einschreiten mit der Dienstwaffe in der Hand zu
sichern, sollten sie trotz der oben zitierten Stelle aus dem Leitfaden
371 (Eigensicherung) nicht darauf verzichten. Eigensicherung ist weder Schwäche noch Furcht, sondern verantwortungsvolles professionelles Handeln. Es dient dem Schutz der eigenen Person und gleichermaßen auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (Funktionsfähigkeit der Polizei). Hinweis: Der Durchsuchung zur Eigensicherung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Bevor eine Person in einem Streifenwagen zur Polizeistation gefahren wird, sollte sie nach der hier vertretenen Berufsauffassung grundsätzlich körperlich durchsucht werden. Das gilt auch für die von der Person mitgeführten Sachen.
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