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Datenabgleich Gefahrenabwehr gem. § 25 PolG NRW

Einschlägige Befugnis für Datenabgleiche zum Zweck der Gefahrenabwehr ist § 25 PolG NRW (Datenabgleich).

§ 25 PolG NRW (Datenabgleich)

Der Gesetzestext suggeriert, dass Datenabgleiche an besondere Voraussetzungen geknüpft sind.

Das ist aber nicht der Fall.

Generell gilt, dass alle Daten, die die Polizei zum Zweck der Gefahrenabwehr rechtmäßig erhoben hat, zum Beispiel durch Befragung oder durch eine Identitätsfeststellung oder im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle, einem Datenabgleich unterzogen werden können.

Die Befugnis lässt es zu, Personen für den Zeitraum angehalten, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist. Anders ausgedrückt: Von Personen kann verlangt werden, so lange am Kontrollort zu verweilen, bis der Datenabgleich durchgeführt wurde.

Störungen im Abfragesystem gehen zu Lasten der Polizei. Niemand kann dazu verpflichtet werden, so lange am Kontrollort zu verweilen, bis technische Störungen im Abfragesystem beseitigt wurden.


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