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Behörde / Behördenzuständigkeit

Das VwVfG NRW geht von einem weitgefassten Behördenbegriff aus. Danach sind, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, alle Stellen als Behörden anzusehen, die im eigenen Namen und in eigener Zuständigkeit hoheitliche Maßnahmen treffen können.

Polizeibehörden sind sowohl Gebietskörperschaften als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Gebietskörperschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Gebietshoheit auf einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes begrenzt ist. Das ist der jeweils örtliche Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde.

Polizeibehörden haben ihnen übertragene Aufgaben wahrzunehmen, das ist deren sachliche Zuständigkeit.

Da Behörden Träger von Rechten und Pflichten sind, können sie im eigenen Namen sowohl klagen als auch verklagt werden. Sie besitzen, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedarf, auch die private Rechtsfähigkeit, dass bedeutet, dass sie Verträge abschließen können.

Behörden sind auch Eigentümer.

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