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Amtswalter

Behörden können nicht aus sich selbst heraus handeln. Dazu sind sie auf die Mithilfe ihrer Amtswalter angewiesen.

Amtswalter sind Personen, die stellvertretend für örtlich und sachlich zuständige Behörden Maßnahmen treffen können. Die Maßnahmen von Amtswaltern, zu denen auch die rechtswidrigen Maßnahmen zählen, werden den Behörden zugerechnet, für die deren Amtswalter, tätig geworden sind. Ansprüche von Betroffenen rechtswidriger Maßnahmen sind deshalb nicht an den jeweils rechtswidrig handelnden Amtswalter, sondern an die Behörde zu richten, für die ein Amtswalter tätig geworden ist. Für Schäden, die durch rechtswidriges Handeln von Amtswaltern eintreten können, haftet somit zuerst einmal die Behörde, die ihrerseits den für sie handelnden Amtswalter nur dann in Regress nehmen kann, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Hoheitliche Maßnahmen sind staatliche Maßnahmen, die von Behörden, besser gesagt von ihren Amtswaltern gegenüber Personen verfügt werden, zu denen ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.

Amtswalter sind an Gesetz und Recht gebunden.

§ 36 Abs. 1 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit)

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

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