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Allgemeines zu § 163b StPO 

Anwendungsbereich der Vorschrift: Im polizeilichen Berufsalltag gehören Identitätsfeststellungen zu den häufigsten von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten getroffenen Maßnahmen. Während Identitätsfeststellungen zum Zweck der Gefahrenabwehr sich nach den einschlägigen Befugnissen der Polizeigesetze richten, in NRW ist das der § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung), sind Identitätsfeststellungen zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) zulässig.

Gemäß § 163b StPO kann die Identität von:

  • Tatverdächtigen

  • Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit

  • Zeugen einer Straftat

  • Zeugen einer Ordnungswidrigkeit

festgestellt werden.

Zwangsbefugnis: Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist immer rechtswidrig. Beschuldigte dürfen aber unter Anwendung von Zwang festgehalten, durchsucht und der Polizeistation zugeführt werden, auch um sie dort erkennungsdienstlich behandeln zu können.

Unverdächtige Personen dürfen nur zwangsweise der Polizeistation zugeführt werden, wenn das wirklich angemessen (verhältnismäßig) ist.

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