Allgemeines zu § 163b StPO
Anwendungsbereich der Vorschrift: Im polizeilichen
Berufsalltag gehören Identitätsfeststellungen zu den häufigsten von
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten getroffenen Maßnahmen. Während
Identitätsfeststellungen zum Zweck der Gefahrenabwehr sich nach den
einschlägigen Befugnissen der Polizeigesetze richten, in NRW ist das der
§ 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung), sind Identitätsfeststellungen
zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf
der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung)
zulässig.
festgestellt werden. Unverdächtige Personen dürfen nur zwangsweise der Polizeistation zugeführt werden, wenn das wirklich angemessen (verhältnismäßig) ist.
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