Absoluter Haftgrund
Hinsichtlich eines gesetzlich unterstellten „absoluten Haftgrundes
anlässlich schwerer Kapitaldelikte“ ist anzumerken, dass nach inzwischen
wohl übereinstimmender Meinung aller Obergerichte allein mit einer
(hohen) Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründet werden kann.
sowieso
zu dem Zweck vorläufig festgenommen werden, die Person einem Richter
vorzuführen, der dann darüber zu entscheiden hat, ob U-Haft angeordnet
wird oder nicht. Im polizeilichen Berufsalltag ist kein Fall denkbar, in
dem eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter auf eine vorläufige
Festnahme verzichten würde, wenn solch eine Person auf frischer Tat
betroffen oder verfolgt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
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