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Absoluter Haftgrund

Hinsichtlich eines gesetzlich unterstellten „absoluten Haftgrundes anlässlich schwerer Kapitaldelikte“ ist anzumerken, dass nach inzwischen wohl übereinstimmender Meinung aller Obergerichte allein mit einer (hohen) Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründet werden kann.

Sie ist vielmehr grundsätzlich nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Beschuldigte werde  wahrscheinlich flüchten.

Für die Polizei ist dieser Haftgrund dennoch völlig problemlos, weil Tatverdächtige, die im Zusammenhang mit:

  • Mord

  • Totschlag

  • Schwerer Körperverletzung

  • Völkermord

  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Leibe- oder Lebensgefahr

  • Schwerer Brandstiftung oder

  • Bildung einer terroristischen Vereinigung

sowieso zu dem Zweck vorläufig festgenommen werden, die Person einem Richter vorzuführen, der dann darüber zu entscheiden hat, ob U-Haft angeordnet wird oder nicht. Im polizeilichen Berufsalltag ist kein Fall denkbar, in dem eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter auf eine vorläufige Festnahme verzichten würde, wenn solch eine Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 

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