Haftgrund Wiederholungsgefahr
Um Wiederholungsgefahr begründen zu können, sind die nachfolgend
aufgeführten Tatbestandsmerkmale nachzuweisen:
-
Wiederholt
und fortgesetzt
-
Schwerwiegende
Straftat
-
Tatsachen im
Hinblick auf die zu erstellende Gefahrenprognose
-
Haft ist zur
Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich
-
Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr ist zu erwarten.
Hinweis: Die im § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgeführten
Straftaten brauchen weder wiederholt noch fortgesetzt begangen worden zu
sein. Schon eine einmalige Verfehlung kann, jedenfalls bei erwachsenen
Tätern, auf schwere Persönlichkeitsmängel hinweisen, die weitere Taten
ähnlicher Art befürchten lassen.
Eine Anlasstat
ist als „wiederholt“ anzusehen:
Im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch heißt es zur Wiederholungsgefahr in
einem Beschluss des OLG Bremen aus 2020 wie folgt:
OLG Bremen 2020: Die
Wiederholungsgefahr nach §112a Abs. 1 StPO muss [...] durch bestimmte
Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Angeschuldigten
zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die naheliegende
Gefahr besteht, er werde noch vor rechtskräftiger Verurteilung in der
den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache weitere
gleichartige Taten begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe
Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Dabei sind
auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die
Vorstrafen des Angeschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen
ihnen, sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des
Angeschuldigten (...). Generell kann bei Sexualstraftaten eines
Erwachsenen schon eine einmalige Begehung eines derartigen Sexualdelikts
auf einen schweren Persönlichkeitsdefekt hindeuten, der weitere Taten
ähnlicher Art befürchten lassen kann.
OLG Bremen,
Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
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