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Garantenpflicht - Beistandspflicht für Eheleute

In einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2003 stellten die Richter fest, dass sich die gegenseitige Beistandspflicht unter Eheleuten aus § 1353 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft) ergibt.

BGH 2003:Dementsprechend kann die gegenseitige Beistandspflicht nicht etwa schon mit dem bloßen Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung als solchem, also mit der bloßen räumlichen Trennung als beendet angesehen werden. Das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft muss – je nach den Umständen – nicht bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben worden ist. Andererseits würde es eine nicht zu rechtfertigende Überdehnung der strafrechtlichen Beistandspflicht unter Eheleuten bedeuten, wollte man annehmen, dass diese erst mit dem Ende der Ehe, ggf. also erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Es sind zahlreiche Lebensgestaltungen denkbar, in denen – ungeachtet des formal fortbestehenden Ehebandes – keiner der beiden Ehegatten tatsächlich darauf vertraut oder auch nur Anlass hätte, darauf zu vertrauen, der andere Teil würde ihm zum Schutz seiner Rechtsgüter beistehen. Das gilt besonders augenfällig etwa dann, wenn die Ehegatten bereits seit Jahren getrennt sind.

Dementsprechend endet die strafrechtliche Garantenstellung unter Eheleuten, wenn ein Ehegatte sich vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen.

BGH, Urteil vom 24.07. 2003 - 3 StR 153/03 

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