Rodorf.de
ABC

Zeugenpflicht

Die Mitwirkungspflicht des Zeugen ergibt sich aus seiner zeugenschaftlichen Verantwortung. Zeuge ist, wer aufgrund eigener sinnlicher Wahrnehmung zu einem tatsächlichen Geschehen aussagen kann und nicht Beschuldigter oder Angeklagter ist. Zu den Zeugenpflichten gehört es, zur Vernehmung zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und diese Aussage auf Verlagen erforderlichenfalls zu beeiden. Zeugenpflichten sind staatsbürgerliche Pflichten, die die StPO nicht begründet, sondern voraussetzt.

BVerfG 1978: Die Zeugenpflicht ist nach deutscher Rechtstradition eine allgemeine Staatsbürgerpflicht, für deren Erfüllung ein Entgelt nicht verlangt werden kann.

BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

Neufassung von § 163 StPO 2017: Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24.08.2017, wurde der § 163 StPO Abs. 3 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) umfangreichen Änderungen unterzogen.

§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. [...].

Diese Regelung gilt aber nur für den Zustädigkeitsbereich der Strafverfolgung, kann aber nach der hier vertretenen Rechtsauffassung im so genannten Analogieverfahren auch auf den Zuständigkeitsbereich der Gefahrenabwehr übertragen werden. 

 

TOP 

Fenster schließen