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B+E - Einziehungsgegenstände

Auf der Grundlage von § 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) können nur Einziehungsgegenstände beschlagnahmt werden.

Einziehungsgegenstände im Sinne der Befugnis sind:

  • Taterträge im Sinne der §§73 ff StGB

  • Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte bei Tätern und Teilnehmern im Sinne von § 74 ff StGB

  • Einziehungsgegenstände, die spezialgesetzlich oder an anderer Stelle im StGB als solche ausgewiesen sind.

In Betracht kommen u.a. folgende Gesetze:

  • Waffengesetz

  • Versammlungsgesetz

  • Straßenverkehrsgesetz

  • Betäubungsmittelgesetz

  • u.a.

In allen oben genannten Gesetzen sind Regelungen enthalten, die die Einzeihung von Gegenständen betreffen, deren Besitz verboten ist.

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