B+E - Einziehungsgegenstände Auf der Grundlage von § 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) können nur Einziehungsgegenstände beschlagnahmt werden. Einziehungsgegenstände im Sinne der Befugnis sind:
In Betracht kommen u.a. folgende Gesetze:
In allen oben genannten Gesetzen sind Regelungen enthalten, die die Einzeihung von Gegenständen betreffen, deren Besitz verboten ist.
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