Beschlagnahme von Einziehungsgegenständen Die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme von Einziehungsgegenständen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des StGB sowie anderer spezialgesetzlicher Regelungen in Verbindung mit den Befugnissen der StPO. Hinweis: Für den polizeilichen Berufsalltag sind diese Regelungen von Bedeutung, weil in vielen Fällen nicht auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln), sondern auf der Grundlage von § 111b ff. StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) in Verbindung mit § 73 ff StGB (Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern) und § 74 ff StGB (Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern) Gegenständen in amtliche Verwahrung genommen werden. Unabhängig davon gibt es eine Vielfalt spezialgesetzlicher Regelungen, in denen die Voraussetzungen enthalten sind, die gegeben sein müssen, um Sachen als Einziehungsgegenstände ansehen zu können. In Betracht kommen u.a. folgende Gesetze:
Einziehungsgegenstände sind in jedem Fall in amtliche Verwahrung zu nehmen (Falschgeld, Rauschmittel, verbotene Gegenstände etc.). Werden diese Gegenstände freiwillig herausgegeben, dann geschieht das durch Sicherstellung, andernfalls werden Einziehungsgegenstände beschlagnahmt.
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