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S+B - Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an Berechtigte

Die Beschlagnahme erlischt mit dem Abschluss des jeweils durchzuführenden Strafverfahrens.

Soweit Beweismittel nicht als Einziehungsgegenstände der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft eingezogen wurden, sind die in amtliche Verwahrung genommenen beschlagnahmten Gegenstände auf der Grundlage von § 111n ff StPO (Herausgabe beweglicher Sachen) an den Verletzten herauszugeben.

Dafür ist die StA zuständig.

Werden beschlagnahmte Gegenstände bereits vor dem Abschluss des Verfahrens nicht mehr benötigt, darf die Polizei beschlagnahmte Gegenstände auf der Grundlage von § 111n ff StPO (Herausgabe beweglicher Sachen) nur dann herausgeben, wenn Ermittlungspersonen die Beschlagnahme angeordnet haben und das Beweismittel noch nicht an die StA weitergeleitet wurde.

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