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S+B - Anordnung der Beschlagnahme

Die Anordnung einer Beschlagnahme im Sinne von § 94 StPO (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken) steht unter Richtervorbehalt, § 98 StPO (Verfahren bei der Beschlagnahme).

Das ist der verfassungsrechtlich gewollte Normalfall.

Die Anordnungsbefugnis sieht vor, dass bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die StA oder deren Ermittlungspersonen erfolgen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass die im operativen Dienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Ermittlungspersonen sind. Ausnahme: Beamte auf Widerruf im Rahmen ihrer berufspraktischen Ausbildung (Berufspraktika), die aber unter der Aufsicht eines Ermittlungsbeamten der StA solche Maßnahmen (ihrem Tutor) ebenfalls "anordnungsbefugt" sind. Die von Auszubildenden angeordneten Maßnahmen werden aber rechtlich dem Tutor zugeordnet.

In NRW sind Ermittlungspersonen der StA die Polizeidienstränge vom Polizeikommissar/Kriminalkommissar bis zum Polizeioberrat/Kriminaloberrat. Darüber hinausgehende Dienstgrade fallen nicht darunter.

Gefahr im Verzug: Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet würde. Ob das der Fall ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des anordnenden Beamten.

Einschränkung der Anordnungsbefugnis: In folgenden Fällen ist die Polizei nicht zur Anordnung einer Beschlagnahme befugt:

  • Beschlagnahme in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt (Richtervorbehalt gemäß
    § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO)

  • Beschlagnahme periodischer Druckwerke (Richtervorbehalt gemäß
    § 111q StPO)

  • Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 74d StGB (Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung). Bei Gefahr im Verzuge kann die Beschlagnahme auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, siehe § 111q StPO (Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen).

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