S+B - Beschlagnahme Ausweispapiere Zur Verhinderung der Ausreise von Tatverdächtigen ins Ausland kann es erforderlich werden, Ausweispapiere zu beschlagnahmen. Die gleiche Rechtsfolge kommt in Betracht, wenn es sich bei den in amtliche Verwahrung zu nehmenden Ausweispapieren um Fälschungen (gefälschte Ausweise) handelt. Gefälschte Ausweispapiere: Bei gefälschte Ausweispapiere handelt es sich in der Regel um Beweismittel, die auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) in Verbindung mit § 98 StPO (Verfahren der Beschlagnahme) in amtliche Verwahrung zu nehmen sind. [Hinweis:] Bei gefälschten Pässen handelt es sich aber auch um Einziehungsgegenstände, siehe § 12 PaßG (Einziehung). Gleiches gilt für gefälschte Personalausweise, siehe § 6a PAuswG (Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis). Gefälschte Ausweispapiere können somit auch auf der Grundlage von § 111b ff StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) beschlagnahmt werden.
|