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S+B - Bankgeheimnis - Beschlagnahme von Kontendaten

Anlässlich von polizeilichen Auskunftsersuchen über das Bestehen von Kontoverbindungen, sowie über Kontoinhaber, Zeichnungsberechtigte, eingeräumte Kreditrahmen, Kontostände und Kontobewegungen, haben sich in der Vergangenheit davon betroffene Kreditinstitute oftmals auf das Bankgeheimnis berufen.

Ein Bankgeheimnis, das Strafverfolgungsbehörden bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages »einschränkt« kennt das deutsche Recht nicht.

Rechtsprechung: Das Landgericht Lübeck hat diesbezüglich mit Beschluss vom 03.02.2000 - Az.: 6 Qs 3/00 entschieden, dass die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit die Herausgabe von Kontounterlagen auf der Grundlage von § 95 Abs. 1 StPO (Herausgabepflicht) von Kreditinstituten verlangen kann.

Bedeutung des Bankgeheimnisses: Dass das Bankgeheimnis keinerlei Rechte begründet, die Herausgabe von Kundendaten und Kontodaten zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten durch Banken und Sparkassen zu verweigern, ist heute sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre unbestritten. Dafür spricht auch, dass das Strafgesetzbuch für die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte eines Kreditinstituts keine Sanktionen vorsieht. Es handelt sich lediglich um ein privates Recht, das nur im Verhältnis »Kreditinstitut und Kunde« greift.

Polizeilicher Ermittlungsauftrag: Werden Kunden und Kontodaten von der Polizei benötigt, um bekannt gewordene Straftaten verfolgen und aufklären zu können, dann können diese Daten, soweit es sich nicht um Kontostände, Kontobewegungen, Informationen zur Kreditwürdigkeit etc. handelt, auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) im automatisierten Abrufverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgerufen werden.

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