S+B - Beweiseignung der Gegenstände In amtliche Verwahrung genommene Gegenstände von Beweiswert müssen für die Untersuchung von Bedeutung sein. Karlsruher Kommentar: Zur Untersuchung gehört jede Tätigkeit im Strafverfahren, die der Aufklärung des Tatbestandes oder sonst der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient. Der Untersuchung dienen auch Beweisstücke, die für die Aufklärung des objektiven Tatbestandes oder der Schuldfrage ohne Bedeutung sind, aber die Strafzumessung oder den sonstigen Rechtsfolgenausspruch beeinflussen können. Karlsruher Kommentar, § 94 - Nack - S. 428, Rn. 11 Werden Schriftstücke oder Daten beschlagnahmt, bedarf es einer Sichtung, um entscheiden zu können, was tatsächlich von Beweiswert sein könnte. BVerfG 1987: Die (...) Anwendung strafprozessrechtlicher Vorschriften lege es nahe, bei der Beschlagnahme eine (...) Vorprüfung der Beweiserheblichkeit zwischenzuschalten, (...) die eine Aussonderung und Rückgabe der für den Untersuchungsauftrag nicht beweiserheblichen Akten vor ihrer Verwertung in öffentlicher Verhandlung sicherstellt. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 Hinweis: Fehler, die von den Strafverfolgungsbehörden bei der rechtlichen Bewertung ihrer Maßnahmen gemacht werden können, sind zu vermeiden.
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