Beschlagnahme/Beweismittel/Führerscheine Einschlägige Befugnis in der StPO, die die Sicherstellung/Beschlagnahme von Beweismitteln betrifft, ist der § 94 StPO (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken) Ein Gegenstand kann dann als Beweismittel sichergestellt werden, wenn diesem Gegenstand eine potenzielle Beweisbedeutung zukommt (BGHSt 41, 363). Davon kann ausgegangen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Gegenstand sowohl als Be- als auch als Entlastungsmittel für das Verfahren von Bedeutung sein kann. Beweisgegenstand: § 94 ff. StPO findet nur auf die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Beweisgegenständen Anwendung, die nicht der Einziehung unterliegen. Müssen Einziehungsgegenstände in amtliche Verwahrung genommen werden, geschieht dies in der Regel auf der Grundlage von § 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) iVm § 111j StPO (Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes), soweit sie als Beweismittel nicht in Betracht kommen. Handelt es sich bei dem in amtliche Verwahrung zu nehmenden Gegenstand um eine Sache, die sowohl als Beweismittel als auch als Einziehungsgegenstand in Betracht kommt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Körperliche Gegenstände: Im Normalfall werden körperliche Gegenstände auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Körperliche Gegenstände sind zum Beispiel:
Anonyme Tatortspuren werden auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) gesichert. Durch die Neufassung von § 11 Abs. 3 StGB (Personen- und Sachbegriffe) können in Einzelfällen auch nicht körperliche Gegenstände beschlagnahmt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Daten aus einer Cloud oder bei Dropbox ausgelagert sind und die Beschlagnahme dieser Daten erforderlich wird, um eine Durchsicht im Sinne von § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) zu ermöglichen. Fahrerlaubnis: Führerscheine, bei denen es sich ebenfalls um Einziehungsgegenstände handelt, können nur auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) in amtliche Verwahrung genommen werden. Die Einziehung von Führerscheinen kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) greifen.
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