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S+B - Begriffsdefinition

Durch Sicherstellung oder Beschlagnahme im Sinne von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet.

Wird ein amtliches Verwahrungsverhältnis nicht begründet, sind die Merkmale einer Sicherstellung oder Beschlagnahme meist nicht erfüllt. Das ist z. B. der Fall, wenn an einem Tatort Spuren (Fingerabdrücke, Blutspuren oder Werkzeugspuren etc.) gesichert werden.

Bei der Sicherung solcher Spuren handelt es sich um Maßnahmen, die auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) durchgeführt werden können.

Sicherstellung setzt das Einverständnis des Verfügungsberechtigten voraus. Unabhängig davon werden aber auch Tatwerkzeuge, die noch keiner Person zugeordnet werden können, zum Zweck der Strafverfolgung sichergestellt.

Solche formlosen Sicherstellungen bedürfen keiner richterlichen Anordnung.

Beschlagnahmt werden Gegenstände, wenn der Verfügungsberechtigte mit einer Sicherstellung nicht einverstanden ist. Im Anschluss an die Beschlagnahme ist ein richterlicher Beschlagnahmebeschluss zu erwirken.

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