Sicherstellung - Gegenstände gemäß Gewahrsamsordnung Bei der Gewahrsamsverordnung der Polizei des Landes NRW handelt es sich nicht um eine Befugnis, sondern um eine ermächtigungsbegrenzende Dienstanweisung. Dennoch ist die Gewahrsamsordnung im Zusammenhang mit Sicherstellungen eine bedeutsame Norm. Welche Gegenstände auf der Grundlage der Gewahrsamsordnung sichergestellt werden dürfen, ist in § 6 der Polizeigewahrsamsordnung geregelt. Im Folgenden wird der Wortlaut dieser Regelung zitiert: § 6 GO (Durchsuchung, Sicherstellung)
(1) Gegenstände, die von dem
Verwahrten mitgeführt werden, sind sicherzustellen, Bargeld und sonstige Wertsachen, die der Sicherstellung nicht unterliegen, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Sichergestellte und verwahrte
Gegenstände sind sorgfältig aufzubewahren. Sie sind unter genauer
Bezeichnung in die Einlieferungsanzeige einzutragen. Bei Bargeld ist die
Höhe des Betrages anzugeben. Die einzuliefernde Person soll die
Eintragung bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zu
vermerken und von dem einliefernden Beamten mitzuzeichnen. Festzustellen ist, dass die Regelungen der Gewahrsamsordnung zum Teil dem Wortlaut von § 43 Nr. 3 PolG NRW (Sicherstellung) entsprechen. Unabhängig davon enthält die Gewahrsamsordnung aber auch eine beachtliche Erweiterung der Gegenstände, die wohl in amtliche Verwahrung genommen, aber nicht sichergestellt werden dürfen. Begründung für diese Besonderheit: Bei einer Sicherstellung handelt es sich um eine Maßnahme, die erzwungen werden kann. Wird eine Sache lediglich in amtliche Verwahrung genommen, dann geschieht das entweder mit dem Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Gewalt oder aber mit dessen mutmaßlicher Zustimmung. Davon kann zum Beispiel ausgegangen werden, wenn kaum noch ansprechbare trunkene Personen in Gewahrsam genommen worden sind. Im Übrigen dient die Asservierung von Bargeld auch dem Zweck, dem Vorwurf zu entgehen, dass der in Gewahrsam genommenen Person auf unerklärbare Art und Weige Geld abhanden gekommen ist. Will eine Person ihr Bargeld nicht in amtliche Verwahrung geben oder ihr Smartphone mit in die Zelle nehmen, damit es dort nicht so langweilig ist, ist diesem Wunsch zu entsprechen, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dagegen sprechen.
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