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Sicherstellung - Beschlagnahme gem. § 94 ff StPO

Gemäß § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) können Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sichergestellt oder beschlagnahmt werden. In beiden Fällen wird in der Regel ein beweglicher Gegenstand von Beweiswert in amtliche Verwahrung genommen.

Werden die Gegenstände freiwillig herausgegeben, werden sie sichergestellt. Ist das nicht der Fall, sind die Gegenstände zu beschlagnahmen.

Handelt es sich bei den in amtliche Verwahrung zu nehmenden Gegenständen um Einziehungsgegenstände, kommt eine Beschlagnahme auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesen Gegenständen vorrangig um Beweismittel handelt.

Ist das nicht der Fall, richtet sich die Beschlagnahme solcher Gegenstände nach:

  • § 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung)
    und

  • § 111j StPO (Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes)

Hinweis: Auch anlässlich von Maßnahmen auf der Grundlage von § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) geht der Durchsicht in der Regel eine Beschlagnahme voraus, zumindest dann, wenn Datenträger zur Durchsicht in amtliche Verwahrung genommen werden.

Bestehen Zweifel darüber, welche Befugnis greift, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, auf welche Ermächtigung die Maßnahme gestützt wird.

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