Sicherstellung - Herausgabe und Kosten
Der Gesetzestext im PolG NRW ist diesbezüglich eindeutig.
§ 46 PolG NRW (Herausgabe
sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten)
(1) Sobald die
Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen
an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden
sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine
andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft
macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die
Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen
verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte
Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch
auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres,
in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der
Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 4 oder 5
Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als
Gesamtschuldner. § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet
Anwendung. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten
abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die
Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
(4) § 983 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
TOP
Fenster schließen
|