Sicherstellung - Verwertung und Vernichtung
Der Gesetzestest im PolG NRW ist diesbezüglich eindeutig.
§ 45 PolG NRW (Verwertung,
Vernichtung)
(1) Die Verwertung
einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1. ihr Verderb oder
eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre Verwahrung,
Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer
Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für
die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
4. sie nach einer
Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben
werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut
eintreten würden,
5. die berechtigte
Person sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt,
obwohl ihr eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt
worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der
Frist abgeholt wird.
(2) Die betroffene
Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache
zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung der
Verwertung ist ihnen bekannt zu geben. Zeit und Ort der Verwertung sind
ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es
erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche
Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt
entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von
vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung
voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache
freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der
verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer
finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte
Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
1. im Falle einer
Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten,
fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
2. die Verwertung
aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt
sinngemäß.
TOP
Fenster schließen
|