Sicherstellung - Verwahrung sichergestellter Gegenstände
Der Gesetzestext im PolG NRW ist diesbezüglich eindeutig.
§ 44 PolG NRW (Verwahrung)
(1) Sichergestellte
Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen
das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig,
sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu
sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten
übertragen werden.
(2) Der betroffenen
Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der
Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen
bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht
ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift
aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der
tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine
sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit
Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den
Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.
(4) Die verwahrten
Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechselungen
vermieden werden.
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