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Sicherstellung - Verhinderung von Wertminderung

§ 44 Abs. 3 PolG NRW (Verwahrung)

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.

Verhinderung von Wertminderung bedeutet, dass die sichergestellte Sache durch sachgerechten Umgang mit ihr im Rahmen des Möglichen nicht an Wert verliert.

Werden sichergestellte Gegenstände auf dem Betriebsgelände so genannter Dritter verwahrt (Betriebsgelände von Abschleppunternehmen), dann ist durch eine vertragliche Regelung zwischen dem Abschleppunternehmen und der Polizei geregelt, das der Abschleppunternehmer Wertminderungen zu vermeiden, und für entstandene Schäden einzutreten hat.Kommt es zu Wertminderungen, dann kann sich der Geschädigte mit seinen Ansprüchen an die Polizei richten, die dann ihrerseits ihren Vertragspartner für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang mit der sichergestellten Sache entstanden sind, in Regress nehmen kann.

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