Sicherstellung - Verhinderung von Wertminderung
§ 44 Abs. 3 PolG NRW
(Verwahrung)
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach
Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.
Verhinderung von Wertminderung bedeutet, dass die sichergestellte Sache
durch sachgerechten Umgang mit ihr im Rahmen des Möglichen nicht an Wert
verliert.
Werden sichergestellte Gegenstände auf dem
Betriebsgelände so genannter Dritter verwahrt (Betriebsgelände von
Abschleppunternehmen), dann ist durch eine vertragliche Regelung
zwischen dem Abschleppunternehmen und der Polizei geregelt, das der
Abschleppunternehmer Wertminderungen zu vermeiden, und für entstandene
Schäden einzutreten hat.Kommt es zu Wertminderungen, dann kann
sich der Geschädigte mit seinen Ansprüchen an die Polizei richten, die
dann ihrerseits ihren Vertragspartner für Schäden, die durch
unsachgemäßen Umgang mit der sichergestellten Sache entstanden sind, in
Regress nehmen kann.
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