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Sicherstellung - Verwahrung - Dauer und Herausgabe

§ 44 Abs. 1 PolG NRW (Verwahrung)

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

Sicherstellung bedeutet, dass die Polizei sozusagen im Sinne von § 854 BGB (Erwerb des Besitzes) Sachen in Besitz nimmt.

Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Sichergestellte bewegliche Gegenstände kommen in die Asservatenkammer oder werden, wenn es sich um sichergestellte Pkw handelt, auf dem Gelände einer Sicherstellungsfirma abgestellt, unbewegliche Sachen werden entweder durch polizeiliche Absperrung vor unberechtigtem Zugriff geschützt, oder, im Falle der Sicherstellung von Wohnungen, versiegelt.

Die Freigabe (Aushändigung) sichergestellter Sachen an berechtigte Empfangspersonen erfolgt im Normalfall immer dann, wenn der Grund der Sicherstellung entfallen ist, oder - wie das bei sichergestellten Pkw der Fall ist - nach Entrichtung der Kosten, die dem hinzugezogenen Abschleppdienst entstanden sind.

Die Dauer des amtlichen Verwahrungsverhältnisses kann einen Zeitraum von wenigen Minuten bis zu mehreren Wochen/Monaten umfassen, soweit sichergestellte Gegenstände nicht verwertet oder vernichtet werden.

Hinsichtlich des Umgangs mit sichergestellten Sachen sind die Regelungen des § 44 PolG NRW (Verwahrung) und die des § 45 PolG NRW (Verwertung und Vernichtung) zu beachten.

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