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Sicherstellung - Verwahrung beweglicher / unbeweglicher Sachen

Sicherstellung bedeutet, dass die Polizei sozusagen im Sinne von § 854 BGB (Erwerb des Besitzes) Sachen in Besitz nimmt.

Vereinfacht ausgedrückt heißt das:

Sichergestellte bewegliche Gegenstände kommen, soweit sie nicht im Gewahrsamsbereich verbleiben, in die Asservatenkammer oder werden, wenn es sich um sichergestellte Pkw handelt, auf dem Gelände einer Sicherstellungsfirma abgestellt.

Unbewegliche Sachen werden entweder durch polizeiliche Absperrung vor unberechtigtem Zugriff geschützt, oder, im Falle der Sicherstellung von Wohnungen, versiegelt.

Hinsichtlich des Umgangs mit sichergestellten Sachen sind die Regelungen des § 44 PolG NRW (Verfahren) und die des § 45 PolG NRW (Verwertung und Vernichtung) zu beachten.

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