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Sicherstellung - Mitgeführte Gegenstände festgehaltener Personen

§ 43 Nr. 3 PolG NRW (Sicherstellung)

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Unerheblich ist, ob die freiheitsentziehende Maßnahme sich auf Polizeirecht oder Strafprozessrecht stützt.

Hinweis: § 43 Nr. 3 PolG NRW überschneidet sich mit § 43 Nr. 1 PolG NRW, falls Gegenstände sichergestellt werden müssen, von denen eine gegenwärtige Gefahr ausgeht.

Die Ziffer 3 verlangt keine gegenwärtige Gefahr. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn Personen in eine Gewahrsamszelle eingeliefert werden, denn bevor eine Person in einer Gewahrsamszelle eingeschlossen wird, muss sie gründlich durchsucht werden. Diesbezüglich ist das Regelwerk der Gewahrsamsordnung zu beachten.

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