Sicherstellung - Eigentumsschutz
§ 43 Nr. 2 PolG NRW (Sicherstellung)
Die Polizdei kann
eine Sache
sicherstellen, 2. um den Eigentümer oder den
rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder
Beschädigung einer Sache zu schützen.
Festzustellen ist, dass der
Eigentümer einer Sache nicht dazu verpflichtet ist, mit seinen Sachen
pfleglich umzugehen. Eine Sicherstellung zum Eigentumsschutz kommt somit
nur dann in Betracht, wenn eine solche Maßnahme offensichtlich auch im
Interesse des Berechtigten liegt, die Sicherstellung also dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht.
Typische Fallgruppen sind:
-
Sicherstellung von Fahrzeugen
(Fahrräder, Kräder, Pkw etc.), die im polizeilichen Datenverbund als
gestohlene Fahrzeuge einliegen, wenn der Berechtigte nicht
erreichbar ist, bzw. selbst keine eigentumssichernden Maßnahmen
treffen kann und die aufgefundenen Fahrzeuge zumindest noch einen
erkennbaren Wirtschaftswert verkörpern. Früher wurden solche
Fahrzeuge im Wege der so genannten Rückgewinnungshilfe auf der
Grundlage der StPO durch Sicherstellung in amtliche Verwahrung
genommen. Seit dem 1. Juli 2017 enthält die StPO jedoch neue
Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit Einziehungsgegenständen. Die
aktuelle Fassung von
§ 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder
Unbrauchbarmachung) sieht Sicherstellungen zum Zweck der
Rückgewinnungshilfe nicht mehr vor.
-
Sicherstellung von Fundsachen
-
Sicherstellung von
Gegenständen nach Unfällen oder Einbrüchen, die am Unfallort oder
Tatort dem Zugriff Dritter ausgeliefert sind (Ladung,
zurückgelassene Waren etc.).
Hinweis: Wenn Verlust oder
Beschädigung einer Sache droht, ist oftmals auch eine gegenwärtige
Gefahr für das Sicherheitsgut Eigentum gegeben, so dass eine
Sicherstellung dann auch auf
§ 43 Nr. 1 PolG NRW gestützt werden könnte.
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