Sicherstellung - Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr § 43 Nr. 1 PolG NRW (Sicherstellung) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Ergänzend dazu heißt es in der VVPolG NRW zu § 43 wie folgt: 43.02 Unter § 43 Nr. 1 fällt auch die Sicherstellung von Fahrzeugen. Gegenwärtige Gefahr: Eine gegenwärtige Gefahr ist gegeben, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, andauert oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Auch von bereits eingetretenen Störungen können weiterhin gegenwärtige Gefahren ausgehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Unfallfahrzeuge, die zum Beispiel Kreuzungen blockieren, für andere Verkehrsteilnehmer weiterhin gefährlich sind. Hinweis: In den meisten Fällen werden auf der Grundlage der o.g. Befugnisse Pkw abgeschleppt (sichergestellt), die verkehrsbehindernd im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt sind.
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