Sicherstellung - Begriffsdefinition
Der unbestimmte Rechtsbegriff der »Sicherstellung« ist nicht nur
umstritten, er wird auch unterschiedlich interpretiert. Einigkeit
besteht darüber, dass sichergestellte Gegenstände in amtliche Verwahrung
und somit in Besitz genommen werden, siehe
§ 854 Abs. 1 BGB (Erwerb des Besitzes).
Gegenstände bzw. Sachen, die von der Polizei sichergestellt wurden,
schließen andere von der Nutzung aus.
Werden Gegenstände oder
Sachen von der Polizei in NRW auf der Grundlage von
§ 43 PolG NRW (Sicherstellung) in amtliche
Verwahrung genommen, handelt es sich um eine Maßnahme, die auch gegen
den Willen des Verfügungsberechtigten angeordnet und bei
entgegenstehendem Willen sogar zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Andere Polizeigesetze, zum Beispiel das PolG des Landes
Baden-Württemberg, unterscheidet zwischen »Sicherstellung« und
»Beschlagnahme«.
In NRW ist das für den Bereich der
Gefahrenabwehr nicht der Fall.
Die Herausgabe von Gegenständen/Sachen, die zum Zweck der Gefahrenabwehr
sichergestellt wurden, erfolgt gegen Erstattung der damit verbundenen
Kosten.
StPO: Die StPO unterscheidet zwischen
Sicherstellung und Beschlagnahme. Bei der Beschlagnahme handelt es sich
um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme.
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Sicherstellung setzt das
Einverständnis des Verfügungsberechtigten voraus.
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Wird die
Herausgabe verweigert, ist der Gegenstand zu beschlagnahmen.
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