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Sicherstellung - Begriffsdefinition

Der unbestimmte Rechtsbegriff der »Sicherstellung« ist nicht nur umstritten, er wird auch unterschiedlich interpretiert. Einigkeit besteht darüber, dass sichergestellte Gegenstände in amtliche Verwahrung und somit in Besitz genommen werden, siehe § 854 Abs. 1 BGB (Erwerb des Besitzes).

Gegenstände bzw. Sachen, die von der Polizei sichergestellt wurden, schließen andere von der Nutzung aus.

Werden Gegenstände oder Sachen von der Polizei in NRW auf der Grundlage von § 43 PolG NRW (Sicherstellung) in amtliche Verwahrung genommen, handelt es sich um eine Maßnahme, die auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten angeordnet und bei entgegenstehendem Willen sogar zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Andere Polizeigesetze, zum Beispiel das PolG des Landes Baden-Württemberg, unterscheidet zwischen »Sicherstellung« und »Beschlagnahme«.

In NRW ist das für den Bereich der Gefahrenabwehr nicht der Fall.

Die Herausgabe von Gegenständen/Sachen, die zum Zweck der Gefahrenabwehr sichergestellt wurden, erfolgt gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten.

StPO: Die StPO unterscheidet zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme.

  •  Sicherstellung setzt das Einverständnis des Verfügungsberechtigten voraus.

  •  Wird die Herausgabe verweigert, ist der Gegenstand zu beschlagnahmen.

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