Rodorf.de
ABC

Sicherstellung gem. § 43 ff. PolG NRW

Auf der Grundlage von § 43 PolG NRW (Sicherstellung) kann die Polizei eine Sache zum Zweck der Gefahrenabwehr sicherstellen:

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr

Beispiel: Die Polizei lässt einen Pkw durch einen Abschleppunternehmer sicherstellen, der den Straßenverkehr erheblich behindert.

Im Beispielsfall liegt eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung vor. Bei Dauerdelikten ist das stets der Fall.

Zum Schutz des Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung einer Sache

Beispiel: Ein als gestohlen im Fahndungsbestand einliegender Pkw wird auf einem Parkplatz in der Innenstadt mit aufgebrochenen Seitenscheiben aufgefunden. Der Halter ist nicht zu erreichen.

Gegenstände, die von Personen mitgeführt werden, die festgehalten      werden können, wenn die Gegenstände dazu geeignet sind:

    a) sich damit zu töten oder zu verletzen,
   b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
   c) fremde Sachen zu beschädigen
   oder
   d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Beispiel: Polizeibeamte haben eine Person vorläufig festgenommen. Bevor der Mann in eine Zelle im Polizeigewahrsam eingeliefert wird, werden ihm alle Gegenstände abgenommen, mit denen er sich selbst gefährden könnte.

Auf der Grundlage von § 43 Nr. 3 PolG NRW können Leibriemen, Schnürsenkel, Feuerzeug, Taschenmesser und die Flasche mit Schnaps sichergestellt werden, weil diese Gegenstände dazu benutzt werden könnten, sich zum Beispiel im Polizeigewahrsam selbst zu töten oder zu verletzen, oder, soweit es sich um Taschenmesser oder Feuerzeuge handelt, die Möglichkeit besteht, damit die Matratze im Gewahrsamsraum aufzuschneiden und in Brand zu setzen.

Hinweis: Sichergestellte Gegenstände sind in amtliche Verwahrung zu nehmen und gegen Wertminderung zu schützen.

TOP 

Fenster schließen