Sicherstellung gem. § 43 ff. PolG NRW
Auf der Grundlage von § 43 PolG NRW (Sicherstellung)
kann die Polizei eine Sache zum Zweck der Gefahrenabwehr sicherstellen:
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
Beispiel: Die Polizei
lässt einen Pkw durch einen Abschleppunternehmer sicherstellen, der den
Straßenverkehr erheblich behindert.
Im Beispielsfall liegt
eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung vor. Bei Dauerdelikten
ist das stets der Fall.
Zum Schutz des Eigentümers vor
Verlust oder Beschädigung einer Sache
Beispiel: Ein als
gestohlen im Fahndungsbestand einliegender Pkw wird auf einem Parkplatz
in der Innenstadt mit aufgebrochenen Seitenscheiben aufgefunden. Der
Halter ist nicht zu erreichen.
Gegenstände, die
von Personen mitgeführt werden, die festgehalten
werden können, wenn die Gegenstände dazu geeignet sind:
a) sich damit zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde
Sachen zu beschädigen oder d) die
Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Beispiel: Polizeibeamte
haben eine Person vorläufig festgenommen. Bevor der Mann in eine Zelle
im Polizeigewahrsam eingeliefert wird, werden ihm alle Gegenstände
abgenommen, mit denen er sich selbst gefährden könnte.
Auf
der Grundlage von § 43 Nr. 3 PolG NRW können Leibriemen, Schnürsenkel,
Feuerzeug, Taschenmesser und die Flasche mit Schnaps sichergestellt
werden, weil diese Gegenstände dazu benutzt werden könnten, sich zum
Beispiel im Polizeigewahrsam selbst zu töten oder zu verletzen, oder,
soweit es sich um Taschenmesser oder Feuerzeuge handelt, die Möglichkeit
besteht, damit die Matratze im Gewahrsamsraum aufzuschneiden und in
Brand zu setzen.
Hinweis: Sichergestellte
Gegenstände sind in amtliche Verwahrung zu nehmen und gegen
Wertminderung zu schützen.
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