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Vorläufige Festnahme - Allgemeines

Bei der Sprachfigur "vorläufige Festnahme" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im § 127 StPO (Vorläufige Festnahme) sowohl im Absatz 1 als auch im Absatz 2 verwendet wird.

§ 127 Absatz 1 StPO ermächtigt sowohl einen jedermann als auch die Polizei dazu, eine Person vorläufig festzunehmen.

Vorläufig im Zusammenhang mit § 127 Abs. 1 StPO heißt:

  • Ein jedermann kann eine von ihm vorläufig festgenommene Person so lange  festhalten, bis die Polizei eintrifft oder die Person der Polizei übergeben werden kann

  • Polizeibeamte können auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 PolG NRW Personen so lange festhalten, bis mit erforderlicher Gründlichkeit geprüft worden ist, ob ein Haftgrund gegeben ist, so dass ein weiteres Festhalten dann auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 112 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) möglich ist, um die Person dann unverzüglich einem Richter vorzuführen.

  • Zur Feststellung der Identität eines Tatverdächtigen kann die Polizei die Person auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) so lange festhalten, bis die ID der Person festgestellt ist. Diese Festhaltealternative, auf die § 127 Abs. 1 StPO hinweist, entfällt aber, wenn die Identität des Tatverdächtigen zwar festgestellt, ein Haftgrund aber noch nicht nachgewiesen werden konnte.

Ist die ID des Tatverdächtigen festgestellt, entfällt nämlich das Festhalterecht aus § 163b StPO, denn allein durch eine ID-Feststellung lässt sich ein Haftgrund nicht begründen. Dazu sind weitergehende Ermittlungen notwendig, die voraussetzen, dass die ID einer Person bekannt ist. Die dafür notwendige Festhaltezeit kann nicht mehr auf § 163b StPO sondern nur auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden.

Kein Richtervorbehalt: Eine Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO unterliegt keinem Richtervorbehalt.

"Vorläufige Festnahme" im Sinne von § 127 Abs. 2 StPO: Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 setzt den Nachweis eines Haftgrundes voraus.

Kann zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme ein Haftgrund noch nicht nachgewiesen werden, dann kann bis zum Abschluss dieses Prüfverfahrens die vorläufige Festnahme, wie oben bereits festgestellt, auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden.

Richtervorbehalkt: Auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommene Personen sind unverzüglich einem Richter vorzuführen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen durch polizeiliche Ermittlungen geschaffen wurden.

Art 104 Abs. 2 GG
2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

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