Vorläufige Festnahme - Allgemeines
Bei der Sprachfigur "vorläufige Festnahme" handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der im
§ 127 StPO (Vorläufige Festnahme) sowohl im Absatz
1 als auch im Absatz 2 verwendet wird.
§ 127 Absatz 1
StPO
ermächtigt sowohl einen jedermann als auch die Polizei dazu, eine Person
vorläufig festzunehmen.
Vorläufig im Zusammenhang mit § 127 Abs. 1 StPO heißt:
-
Ein jedermann kann eine von ihm vorläufig festgenommene Person so
lange festhalten, bis die Polizei eintrifft oder die Person
der Polizei übergeben werden kann
-
Polizeibeamte können
auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 PolG NRW Personen so lange
festhalten, bis mit erforderlicher Gründlichkeit geprüft worden ist, ob ein Haftgrund gegeben ist, so dass ein
weiteres Festhalten dann auf der Grundlage von § 127 Abs. 2
StPO in Verbindung mit § 112 StPO (Voraussetzungen der
Untersuchungshaft; Haftgründe) möglich ist, um die Person dann
unverzüglich einem Richter vorzuführen.
-
Zur
Feststellung der Identität eines Tatverdächtigen kann die Polizei
die Person auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur
Identitätsfeststellung) so lange festhalten, bis die ID der Person
festgestellt ist. Diese Festhaltealternative, auf die § 127 Abs. 1
StPO hinweist, entfällt aber, wenn die
Identität des Tatverdächtigen zwar festgestellt, ein Haftgrund aber
noch nicht nachgewiesen werden konnte.
Ist die ID des Tatverdächtigen festgestellt, entfällt nämlich das Festhalterecht
aus § 163b StPO, denn allein durch eine ID-Feststellung lässt sich ein Haftgrund nicht begründen. Dazu sind weitergehende Ermittlungen notwendig, die
voraussetzen, dass die ID einer Person bekannt ist. Die dafür notwendige
Festhaltezeit kann nicht mehr auf § 163b StPO sondern nur auf § 127 Abs.
1 StPO gestützt werden.
Kein Richtervorbehalt: Eine Festnahme auf der Grundlage
von § 127 Abs. 1 StPO unterliegt keinem Richtervorbehalt.
"Vorläufige Festnahme"
im Sinne von § 127 Abs. 2 StPO: Eine vorläufige
Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 setzt den Nachweis eines
Haftgrundes voraus.
Kann zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme ein Haftgrund noch nicht
nachgewiesen werden, dann kann bis zum Abschluss dieses Prüfverfahrens die vorläufige
Festnahme, wie oben bereits festgestellt, auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden.
Richtervorbehalkt: Auf der Grundlage von § 127 Abs. 2
StPO vorläufig festgenommene Personen sind unverzüglich einem Richter
vorzuführen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen durch
polizeiliche Ermittlungen geschaffen wurden.
Art 104 Abs. 2 GG
2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht
auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist
unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei
darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist
gesetzlich zu regeln.
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