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Verwaltungsakt (VA)

Ein Verwaltungsakt (VA) ist gemäß § 35 VwVfG NRW (Begriff des Verwaltungsaktes) jede Verfügung, Entscheidung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

§ 35 Satz 1 VwVfG NRW definiert den VA in dem von Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelten Sinne.

§ 35 VwVfG NRW (Begriff des Verwaltungsaktes)

Da es sich um Maßnahmen von Behörden handeln muss, sind Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsakte keine VA.

Gleiches gilt auch für die Maßnahmen der StPO, die von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder zur Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten getroffen werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls keine Verwaltungsakte.

Das gilt für die Sprachfigur des "Justizverwaltungsaktes", womit ausschließlich Maßnahmen gemeint sind, von denen Personen betroffen sind, die sich im Innern einer Justizbehörde befinden (Beamte, Angestellte, Gefangene etc.).

Bei den Maßnahmen der StPO handelt es sich um Realakte, bei denen es sich oftmals um so genannte strafprozessuale Zwangsbefugnisse handelt, denn die Zulässigkeit des Zwangs zur Durchsetzung "strafprozessualer Zwangsbefugnisse" ergibt sich unmittelbar aus der Maßnahme der StPO, die erzwungen werden kann.

Beispiele:

  • § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe)

  • § 94 StPO (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken)

  • § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)

  • § 127 StPO (Vorläufige Festnahme)

Bei dem Rechtsinstitut des Verwaltungsaktes handelt es sich ausschließlich um Verwaltungshandeln. Das ist bei allen polizeilichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr der Fall. Natürlich können auch innerbehördliche Maßnahmen Verwaltungsakte sein. Beispiele: Beförderungen, Versetzungen, Abordnungen, Beihilfe u.a.

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