Rodorf.de
ABC

Recht am eigenen Wort

Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch das Recht am eigenen Wort.

Jeder darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen ob überhaupt und wenn ja, wer von ihm zum Beispiel Tondokumente aufnehmen darf.

Gleiches gilt auch für die Entscheidung, ob und vor wem seine auf Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden soll. Wie alle anderen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Rechtspositionen unterliegt auch das Recht am gesprochenen Wort Grundrechtsschranken. Der Einzelne muss deshalb staatliche Maßnahmen hinnehmen, für die eine gesetzliche Eingriffsbefugnis gegeben ist und "die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes" getroffen werden.

BVerfG 1973: Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.

Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muß.

BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

Und im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1954 heißt es:

BVerfG 1954: Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt" (BVerfGE 30, 20).

BVerfG vom 20.07,1954 - 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54

TOP 

Fenster schließen