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Recht am eigenen Bild

Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht am eigenen Bild, sofern nicht eine Grundrechtsschranke greift. Der Schutzbereich erfasst auch das Herstellen von Bildern.

BVerfG 1973: Das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen.

BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet ferner ein Verfügungsrecht über die öffentliche Darstellung der eigenen Person. Einzelheiten über die Grenzen des Rechts am eigenen Bild sind im Kunst-Urheber-Schutzgesetz (KUG) und im
§ 201 a StGB enthalten, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt.

Frontalfotografien anlässlich von Radarmessungen

Im Zusammenhang mit Frontalfotografien, die von der Polizei täglich zum Beispiel anlässlich von Radarmessungen gemacht werden, hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Juli 2010 entschieden, dass Frontfotos von Verkehrssündern anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen, bei denen Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, zwar als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzusehen, dennoch aber auf der Grundlage von  § 100h StPO in Verbindung mit § 46 OWiG hergestellt werden dürfen. 

BVerfG 2010: Die angefochtenen Entscheidungen lassen auch keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten erkennen. Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit - angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen - der Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, NJW 1996, S. 1809 f.). Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, S. 2378 <2380>). Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich.

BVerfG, Beschluss vom  5.7.2010 - 2 BvR 759/10

Zum Zweck der Eigensicherung dürfen Bildaufzeichnungen durch Front- oder Heck-Kameras von der Polizei auf der Grundlage von § 15b PolG NRW (Datenerhebung zur Eigensicherung) erhoben werden. Der Einsatz von Body-Cams ist im § 15c PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte) geregelt.

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