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Ermessensfehler

Ist eine Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Ermessensentscheidungen sind rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht wird.

Als Ermessensfehler kommen in Betracht:

  • Ermessensüberschreitung

  • Ermessensfehlgebrauch

  • Unsachgemäße Erwägungen.

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