Rodorf.de
ABC

Befragung: Vorladung zur Befragung gem. § 14 PolG NRW

Vorladungen dienen dem Zweck, eine Person zu befragen. Solche Befragungen sind spezialgesetzlich geregelt, so dass § 9 PolG NRW  (Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung) nicht greifen kann.

Es ist aber möglich, dass im Anschluss an eine Befragung, die auf der Grundlage von § 9 PolG NRW durchgeführt wird, sich Anhaltspunkte ergeben, die es erforderlich machen, die befragte Person mündlich vorzuladen, weil sie sich zum Beispiel geweigert hat, der Polizei zu helfen, obwohl sie über für die Polizei wichtige (unverzichtbare) Informationen verfügt. Solch eine Vorgehensweise kommt aber nur in begründeten Ausnahmesituationen in Betracht.

Anders ausgedrückt:

Es gibt Fälle, in denen ist es der Polizei erforderlichenfalls sogar unter Anwendung von Zwang möglich, eine Person zur Polizeiwache zu verbringen, um sie dort nach intensiver Belehrung über die Folgen ihrer Verweigerungshaltung noch einmal zu belehren und zu befragen.

Solche seltenen polizeilichen Vorladungen zur Durchführung einer Befragung sind auf der Grundlage von § 10 PolG NRW (Vorladung) möglich.

§ 10 Abs. 3 PolG NRW (Vorladung)

(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie [die Vorladung = AR] zwangsweise durchgesetzt werden,

1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
    Person erforderlich sind,
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt. 

TOP 

Fenster schließen