Befragung: Vorladung zur Befragung gem. § 14 PolG NRW Vorladungen dienen dem Zweck, eine Person zu befragen. Solche Befragungen sind spezialgesetzlich geregelt, so dass § 9 PolG NRW (Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung) nicht greifen kann. Es ist aber möglich, dass im Anschluss an eine Befragung, die auf der Grundlage von § 9 PolG NRW durchgeführt wird, sich Anhaltspunkte ergeben, die es erforderlich machen, die befragte Person mündlich vorzuladen, weil sie sich zum Beispiel geweigert hat, der Polizei zu helfen, obwohl sie über für die Polizei wichtige (unverzichtbare) Informationen verfügt. Solch eine Vorgehensweise kommt aber nur in begründeten Ausnahmesituationen in Betracht. Anders ausgedrückt:
Es gibt Fälle, in denen ist es der Polizei erforderlichenfalls
sogar unter Anwendung von Zwang möglich, eine Person zur Polizeiwache zu
verbringen, um sie dort nach intensiver Belehrung über die Folgen ihrer
Verweigerungshaltung noch einmal zu belehren und zu befragen.
(3) Leistet eine betroffene Person der
Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie [die
Vorladung = AR] zwangsweise durchgesetzt werden,
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