Befragung: Anhalten für die Dauer der Befragung
Bei dem unbestimmten Rechtsbegriff des "Anhaltens" handelt es sich weder
um eine Freiheitsbeschränkung noch um eine Freiheitsentziehung.
Grund dafür ist die Kürze der Zeit, die mit der Rechtsfolge des
Anhaltens verbunden ist, um eine Befragung durchführen zu können.
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass es sich bei dem
unbestimmten Rechtsbegriff des "Anhaltens" lediglich um einen Eingriff
in die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 GG handelt.
Gleiches gilt auch
für andere Befugnisse, die den unbestimmten Rechtsbegriff des
"Anhaltens" als dort ebenfalls zugelassene Rechtsfolge enthalten.
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