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Befragung: Anhalten für die Dauer der Befragung

Bei dem unbestimmten Rechtsbegriff des "Anhaltens" handelt es sich weder um eine Freiheitsbeschränkung noch um eine Freiheitsentziehung.

Grund dafür ist die Kürze der Zeit, die mit der Rechtsfolge des Anhaltens verbunden ist, um eine Befragung durchführen zu können.

Die herrschende Lehre geht davon aus, dass es sich bei dem unbestimmten Rechtsbegriff des "Anhaltens" lediglich um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG handelt.

Gleiches gilt auch für andere Befugnisse, die den unbestimmten Rechtsbegriff des "Anhaltens" als dort ebenfalls zugelassene Rechtsfolge enthalten.

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