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Befragung: Tatsachen die Annahme rechtfertigen

Für den Nachweis des o.g. unbestimmten Rechtsbegriffs des § 9 PolG NRW "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" reicht mehr oder weniger der Nachweis sachlicher Zuständigkeit aus. Insoweit sind die Anforderungen, die an die Sprachfigur "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" zu stellen sind, im Zusammenhang mit der Befragungsbefugnis gering.

Wenn Beamte es für zielführend halten, eine Person zu befragen, weil sie glauben, von ihr sachdienliche Hinweise zu erhalten, dann reicht das aus. Grund dafür ist, dass die Befragung freiwillig erfolgt und somit auf diese Art und Weise erhobenen personenbezogenen Daten - wenn solche Daten überhaupt erhoben werden - nur geringfügig in Grundrechte eingreift.

Im Übrigen sind befragte Personen grundsätzlich über den Anlass der Befragung und über die Freiwilligkeit ihrer Auskunftsbereitschaft zu belehren. Das wiederum schließt nicht aus, dass es Befragungsanlässe gibt, in denen befragte Personen nachdrücklich darüber belehrt werden müssen, dass sie dazu verpflichtet sind, auf Nachfrage folgende personenbezogenen Daten preiszugeben: Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit, siehe § 111 OWiG (Falsche Namensangabe).

Zu weiteren Auskünften sind befragte Personen verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

Erzwungen werden können Auskünfte nicht.

Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist immer rechtswidrig.

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