Befragung: Tatsachen die Annahme rechtfertigen Für den Nachweis des o.g. unbestimmten Rechtsbegriffs des § 9 PolG NRW "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" reicht mehr oder weniger der Nachweis sachlicher Zuständigkeit aus. Insoweit sind die Anforderungen, die an die Sprachfigur "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" zu stellen sind, im Zusammenhang mit der Befragungsbefugnis gering.
Wenn Beamte es für zielführend halten, eine Person zu befragen, weil sie
glauben, von ihr sachdienliche Hinweise zu erhalten, dann reicht das
aus. Grund dafür ist, dass die Befragung freiwillig erfolgt und
somit auf diese Art und Weise erhobenen personenbezogenen Daten - wenn
solche Daten überhaupt erhoben werden - nur geringfügig in Grundrechte eingreift. Zu weiteren Auskünften sind befragte Personen verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Erzwungen werden können Auskünfte nicht. Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist immer rechtswidrig.
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