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Befragung: Offene Durchführung

Eine Befragung auf der Grundlage von § 9 PolG NRW (Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung) ist offen durchzuführen.

Das heißt:

  • Die befragte Person weiß, dass sie von einer Polizeibeamtin oder einem  Polizeibeamten befragt wird

  • Die Befragung richtet sich grundsätzlich an die betroffene Person (den
    Gefahrenverursacher)

  • Andere Personen dürfen nur dann befragt werden, wenn der Gefahrenverursacher nicht oder nicht rechtzeitig befragt werden kann oder dies die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden würde.

Befragte Personen sind grundsätzlich zu belehren.

Ausnahmen: Banale Fragen und solche Fragen, die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte stellen, weil sie schlichtweg sozialüblich sind bedürfen keiner vorausgegangenen Belehrung.

 

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