Befragung: Offene Durchführung
Eine Befragung auf der Grundlage von
§ 9 PolG NRW (Befragung, Auskunftspflicht,
allgemeine Regeln der Datenerhebung) ist offen durchzuführen.
Das heißt:
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Die befragte Person
weiß, dass sie von einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten befragt wird
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Die Befragung
richtet sich grundsätzlich an die betroffene Person (den
Gefahrenverursacher)
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Andere Personen
dürfen nur dann befragt werden, wenn der Gefahrenverursacher nicht
oder nicht rechtzeitig befragt werden kann oder dies die Erfüllung
der polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden würde.
Befragte Personen sind
grundsätzlich zu belehren.
Ausnahmen: Banale Fragen und solche Fragen, die Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte stellen, weil sie schlichtweg sozialüblich sind bedürfen
keiner vorausgegangenen Belehrung.
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