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Rechtsfolgen, die Einverständnis voraussetzen

Gemäß § 163b Abs. 2 StPO (Identitätsfeststellung) dürfen andere Personen als Verdächtige und die von diesen Personen mitgeführten Sachen gegen ihren Willen zur Identitätsfeststellung nicht durchsucht und diese Personen gegen ihren Willen auch nicht erkennungsdienstlich behandelt werden.

Der Gesetzgeber hat das so geregelt.

Zu überlegen ist, welche zulässigen Möglichkeiten bleiben, die Identität eines festgehaltenen Zeugen in Fällen festzustellen, in denen sich Zeugen verweigern.

Zunächst ist es nicht nur erlaubt, sondern gesetzlich geboten, vor einer Vernehmung dem Zeugen den Gegenstand der Untersuchung und - falls bekannt - die Person des Beschuldigten zu bezeichnen, siehe § 69 Abs. 1 StPO (Vernehmung zur Sache).

Darüber hinaus ist es zulässig, mit aufklärenden Hinweisen und anderen erlaubten Mitteln den Zeugen zur Wahrnehmung seiner Zeugenpflicht zu bewegen und ihn darauf hinzuweisen, dass er eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er die Personalangaben verweigert. Immerhin handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 111 OWiG (Falsche Namensangabe).

Wird der Zeuge einsichtig, braucht er ohnehin nicht durchsucht oder ed-behandelt zu werden. Bleibt er uneinsichtig, darf er darauf hingewiesen werden, dass die Staatsanwaltschaft informiert wird und dass er dem Amtsrichter vorgeführt werden kann, siehe § 163c StPO (Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung).

Zu erwägen ist auch, ob ein sich verweigernder Zeuge wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG (Falsche Namensangabe)  erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 163b Abs. 1 StPO als Tatverdächtiger/Betroffener durchsucht werden darf, denn zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat die Polizei grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie bei der Verfolgung von Straftaten, siehe § 46 Abs. 1 Satz 1 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren).

Rein formal wäre der Anwendungsbereich von § 163b Abs. 1 StPO eröffnet.

Damit würde jedoch die gesetzliche Regelung in § 163b Abs. 2 StPO unterlaufen, denn danach dürfen Durchsuchungen und ed-Maßnahmen gegen den Willen der betroffenen Person nicht durchgeführt werden.

Hinweis: Auf die oben skizzierte Regelung, einen Zeugen als Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage von § 111 OWiG (Falsche Namensangabe) zu behandeln, wird nur dann zurückgegriffen werden können, wenn es sich um schwerwiegende Anlasstaten handelt und der gesunde Menschenverstand einschreitenden Polizeibeamten sagt, dass dem geltenden Recht einfach Geltung verschafft werden muss.

Mit anderen Worten:

Es gibt immer Situationen, in denen Amtswalter dazu in der Lage sein müssen, geltendes Recht kreativ anzuwenden.

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