Erforderliche Maßnahmen zur ID-Feststellung Gegen Personen, deren Identität sowohl auf der Grundlage von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) oder von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) festgestellt werden soll, können sich die nachfolgend aufgeführte Rechtsfolgen richten:
Personen, die festgehalten werden
dürfen, können zum Zweck der Feststellung ihrer Identität:
Die Voraussetzungen für ein Festhalten sind gegeben, wenn
die Person sich einer Identitätsfeststellung verweigert, vor Ort die
Feststellung der Identität nicht möglich ist, zu gefährlich wäre, oder
zum Beispiel andere Personen die Maßnahme verhindern wollen. § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig.
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