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Erforderliche Maßnahmen zur ID-Feststellung

Gegen Personen, deren Identität sowohl auf der Grundlage von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) oder von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) festgestellt werden soll, können sich die nachfolgend aufgeführte Rechtsfolgen richten:

  • Anhalten und Befragen

  • Einsichtnahme in Ausweispapiere

  • Festhalten der Person, wenn die Identität vor Ort nicht festgestellt werden kann.

Personen, die festgehalten werden dürfen, können zum Zweck der Feststellung ihrer Identität:

  • Nach Ausweispapieren durchsucht werden, das gilt auch für mitgeführte Sachen

  •  Zur Polizeiwache verbracht werden

  • Erkennungsdienstlich behandelt werden.

Die Voraussetzungen für ein Festhalten sind gegeben, wenn die Person sich einer Identitätsfeststellung verweigert, vor Ort die Feststellung der Identität nicht möglich ist, zu gefährlich wäre, oder zum Beispiel andere Personen die Maßnahme verhindern wollen.

Die oben genannten Rechtsfolgen sind auch im Rahmen der Verfolgung und Erforschung von Ordnungswidrigkeiten zulässig, denn ein Verbringen zur Polizeiwache ist keine vorläufige Festnahme, denn die lässt das Gesetz im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten  nicht zu, siehe § 46 Abs. 3 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren).

§ 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig.

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