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Beamte des Polizeidienstes

Strafprozessuale Maßnahmen, die von jedem Beamten des Polizeidienstes angeordnet werden können, setzen voraus, dass die jeweilige Polizeibeamtin bzw. der jeweilige Polizeibeamte ein Polizeivollzugsbeamter ist, also dauerhaft im praktischen Polizeivollzugsdienst einer Behörde verwendet wird.

Vergleichbares gilt aber auch für Polizeibeamtinnen/-beamte auf Widerruf, die sich noch in der Ausbildung befinden und die im Rahmen ihrer Berufspraktika vorübergehend so genannten Ausbildungsbehörden zugeordnet werden.

Diese Auszubildenden werden von Tutoren betreut, so dass Maßnahmen polizeilicher Nachwuchskräfte nur unter der Aufsicht oder auf Weisung von Polizeivollzugsbeamten getroffen werden.

Gleiches gilt auch für strafprozessuale Maßnahmen, die nur von Ermittlungspersonen der StA angeordnet werden können.

Unter Aufsicht von Tutoren können solche Maßnahmen auch von Beamtinnen und Beamten angeordnet und auch durchgesetzt werden, die sich noch in der Ausbildung befinden und im Rahmen ihres Studiums gerade ein Berufspraktikum absolvieren.

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