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Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

§ 163b StPO (Identitätsfeststellung) findet auch bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Anwendung.

Möglich ist das, weil gemäß § 46 Abs. 1 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) für das Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung Anwendung finden.

§ 46 Abs. 1 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

 

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